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Rechtskunde: Unterschied zwischen den Versionen

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* soziales Ordnungssystem
* soziales Ordnungssystem
* unterscheidet sich von anderen Ordnungen durch überwachte Einhaltung (Polizei, Gerichte)
* unterscheidet sich von anderen Ordnungen durch überwachte Einhaltung (Polizei, Gerichte)
* besteht aus Normen (Ge- & Verbote), die angeben, wie sich die Mitglieder einer konkreten Gruppe (räumlich, zeitlich, persönlich Abgrenzbar) verhalten sollen
* besteht aus Normen (Ge- & Verbote), die angeben, wie sich die Mitglieder einer konkreten Gruppe (räumlich, zeitlich, persönlich abgrenzbar) verhalten sollen
* Recht ist erzwingbar, d.h., die Nicht-Einhaltung ist mit Sanktionen belegt
* Recht ist erzwingbar, d.h., die Nicht-Einhaltung ist mit Sanktionen belegt



Aktuelle Version vom 30. November 2025, 21:52 Uhr


Rechtsbegriff

  • soziales Ordnungssystem
  • unterscheidet sich von anderen Ordnungen durch überwachte Einhaltung (Polizei, Gerichte)
  • besteht aus Normen (Ge- & Verbote), die angeben, wie sich die Mitglieder einer konkreten Gruppe (räumlich, zeitlich, persönlich abgrenzbar) verhalten sollen
  • Recht ist erzwingbar, d.h., die Nicht-Einhaltung ist mit Sanktionen belegt

Soziale Normen

Sitte

  • gilt als erwartetes Muss-Verhalten
  • sie sind Verhaltensnormen, die aus der alltäglichen Übung entstehen und sich verändern

Auswirkungen auf tägliches Handeln

  • regeln im Wesentlichen die Form des menschlichen Zusammenlebens (z.B. Verhalten oder Kleidung in bestimmten Situationen)
  • Folgen bei Nichtbeachten sind z.B. persönliche Missachtung oder gesellschaftliche Ächtung

Auswirkung auf Recht

  • finden Ihren Niederschlag im gesetzten Recht/Rechtssystem
  • historisch gesehen eine Vorform des Rechts
  • ergänzt und beeinflusst das Recht
  • Rechtssysteme müssen existierende Sitten respektieren/ Rücksicht auf diese nehmen
  • z.B. Straßenverkehrsordnung: Reißversschlussverfahren

Moral

  • sind Gebote und Verbote (Normsystem) die im Gewissen des einzelnen begründet liegen und um ihrer selbst Willen beachtet werden
  • moralische Wertung hat Einfluss auf äußeres Verhalten, Denken und innere Gesinnung
  • wird als autonom bezeichnet (durch eigenes Gewissen bestimmt/ selbstbestimmt); nicht fremdbestimmt
  • Verwirklichung der Ideen der Sittlichkeit
  • Ziel: Denken und Wollen der Menschen mit Sitte in Einklang bringen

Auswirkungen auf tägliches Handeln

  • individuelle Moral kann im Widerspruch zu absolutem Recht stehen

Auswirkungen auf Recht

  • Recht übernimmt moralische Werte, z.B. Schutz von Leben

Religion

  • auf gottbezogene Pflichten und soziale Verhaltenspflichten
  • gehen über Moral und Sitze hinaus

Auswirkungen auf tägliches Handeln

  • können Verhalten und innere Gesinnung bestimmen; sind allgegenwärtig
  • haben meist eigene Sanktionen (i.d.R. jenseitige Strafen); keine staatlichen Sanktionen
  • sind nicht bindend (Religionsfreiheit)

Funktionen des Rechts

  • Ordnungsfunktion (zur Steuerung gesellschaftlicher Prozesse)
  • Schutzfunktion (Sicherung von Freiheitsrechten, Gleichheit vor dem Gesetz)
  • Friedensfunktion (Sicherung des inneren und äußeren Friedens)
  • Rechtssicherheit (Gleichheit vor dem Gesetz, Unabhängigkeit der Gerichte)
  • Verwirklichung von Gerechtigkeit (Freiheit, Gleichheit)
    • "Das Recht ist die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen." - Gustav Radbruch
    • → Recht ist der Wille zu Gerechtigkeit

Arten des Rechts

Völkerrecht

Völkerrecht ist die Gesamtheit der durch Verträge oder Völkergewohnheitsrecht begründeten Rechtssätze, die die Rechte und Pflichten der Staaten und anderer Völkerobjekte in Anerkennung ihrer Existenz und Integrität regeln.

Privates & Öffentliches Recht

Privates Recht Öffentliches Recht
  • regelt Rechte und Pflichten der Beziehungen zwischen juristischen Privatpersonen
  • vollzieht sich auf der Ebene der Gleichordnung
    • d.h., Bürger und andere Rechtsträger (z.B. der Staat) sind gleichberechtigt
  • vollzieht sich auf der Ebene der Über- und Unterordnung
  • d.h. es regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger gegenüber den Trägern der öffentlichen Gewalt (z.B. Staat oder Gemeinde) soweit diese mit hoheitlichem Anspruch auftreten

Objektives & Subjektives Recht

Objektives Recht Subjektives Recht
  • logisch aufeinander bezogenen Rechtsordnung
  • aus ihm können individuelle, subjektive Rechte abgeleitet werden
  • Anwendung des objektiven Rechts auf einen konkreten Fall
    • → dem Einzelnen aufgrund des objektiven Rechts, d.h. rechtmäßig, zustehende Berechtigung
  • dem Einzelnen ist freigestellt, das objektive Recht anzuwenden

Subjektives Recht wird in absolutes subjektives und relatives subjektives Recht unterschieden.

Absolutes subjektives Recht Relatives subjektives Recht (= Ansprüche)
  • sind gegen jedermann wirkende Herrschafts- und Abwehrrechte
  • z.B. Eigentum, Urheberrecht, Namensrecht, sonstige Persönlichkeitsrechte
  • Möglichkeit für Berechtigte von einer bestimmten anderen Person ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können
  • z.B. schuldrechtliche Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Dienstvertrag)

Positives & Überpositives Recht

Positives Recht Überpositives Recht
  • Positives Recht ist relativ, d.h., es ist zeitlich befristet. Es kann sich durch politische/ gesellschaftliche Änderungen verändern.
  • es ist von Staat zu Staat verschieden
  • an ein bst. Staatsgebiet oder politische Kultur gebunden
  • das gesetzte, schriftlich fixierte, für jeden geltendes Recht
    • → identisch zu objektivem Recht
  • ist unabhängig von Staaten und politisch/ gesellschaftlichen Entwicklungen
  • zeitlich unbefristet, d.h., es sind ewige Rechte
  • überpositive Rechte sind im Kern Naturrechte

Naturrechte

  • Gesamtheit der im Wesen eines jeden Menschen in seiner Natur begründeten, angeborenes Rechte
  • unabhängig von Zeit, Ort, Gesellschaft, Staat, usw.
  • sind Vor- & Überstaatlich, deshalb unabänderliche, "ewige" Rechte
  • z.B. Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheiten..., auch neuere, wie Recht auf Bildung